Kündigungen nach BGB


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Graphik  Kündigung von Arbeitsverhältnissen

§ 622 – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
 

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
 

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
 

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
 

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
 

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
 

Zum Nachlesen: ==> dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Anmerkungen & Hinweise – ohne Rechtsverbindlichkeit, Gewähr oder Haftung

Damit gilt für praktisch alle Arbeitnehmer (außer es existieren besondere, d.h. einzelvertragliche Vereinbarungen) immer die gleiche kurze Kündigungsfrist gemäß §622 Abs. 1 BGB.

Zu Absatz (3): Während der Probezeit kann jede Vertragspartei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) — und so steht es auch, zumindest in allen meinen Arbeitsverträgen drin, — ohne Angabe von Gründen kündigen [Quelle bzw. Paragraph noch unbekannt].

Zu Absatz (5): Dies ist für »Leistungsträger« eines Unternehmens durchaus üblich, meist verbunden mit einer Wettbewerbsverbotsklausel und ensprechendem Aufpreis im Gehalt. Dies dürfte jedoch für die Meisten von uns (ich inklusive) nicht zutreffen.

 


§ 623 – Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
 

Zum Nachlesen: ==> dejure.org/gesetze/BGB/623.html

Anmerkung – ohne Rechtsverbindlichkeit, Gewähr oder Haftung

Gemeint ist damit derzeit, dass weder Fax, noch E-Mail oder SMS für die Kündigung genutzt werden darf.

 


Graphik  Kündigung von Mietverhältnissen

§ 573c – Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 

Zum Nachlesen: ==> dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Anmerkung – ohne Rechtsverbindlichkeit, Gewähr oder Haftung

Gemeint ist damit derzeit, dass weder Fax, noch E-Mail oder SMS für die Kündigung genutzt werden darf.

 


§ 568 – Form und Inhalt der Kündigung

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
 

Zum Nachlesen: ==> dejure.org/gesetze/BGB/568.html

Anmerkung & Hinweis – ohne Rechtsverbindlichkeit, Gewähr oder Haftung

Gemeint ist damit derzeit, dass weder Fax, noch E-Mail oder SMS für die Kündigung genutzt werden darf.

Zu Absatz (2): Hier geht es um den Wiederspruch zu einer Kündigung durch den Vermieter (mir noch nicht vorgekommen, daher nicht recherchiert).

 


Graphik  Beispieltext für die Kündigung eines Arbeitshältnisses

 

 

Unser Arbeitsverhältnis — Betreffangabe —

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren [bzw. persönliche Anrede],

 

hiermit kündige ich fristgemäß nach § 622, Abs. 1 BGB mein Arbeitsverhältnis mit Ihnen mit dem Ablauf des 74. Fubroer 3046.

 

Mit freundlichem Gruß

 

— unleserliches Gekritzel —

»Unterschrift«

 

(Vorname Name)

 


Graphik  Beispieltext für die Kündigung eines Mietverhältnisses

 

 

Mietverhältnis Oberdingserstraße 45, 3. OG, mitte links — Betreffangabe —

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren [bzw. persönliche Anrede],

 

hiermit kündige ich fristgemäß nach §573c BGB mein oben angegebenes Mietverhältnis mit Ihnen mit dem Ablauf des 68. Minzen 2134.

 

Mit freundlichem Gruß

 

— unleserliches Gekritzel —

»Unterschrift«

 

(Vorname Name)

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